1. Der Senat hält daran fest, dass der Gegenstandswert im (wettbewerbsrechtlichen) Verfügungsverfahren dann nicht geringer als in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren festzusetzen ist, wenn bei Antragstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Verfügungsverfahren eine als endgültig akzeptierte Klärung herbeiführen wird.2. Zur Frage der Höhe des Gegenstandswertes bei einem Unterlassungsverfahren der Deutschen Post AG wegen unerlaubter Briefbeförderung durch ein anderes Unternehmen.3. Von einer "einfach gelagerten Sache" im Sinne von § 23a 2. Alt. UWG kann dann nicht gesprochen werden, wenn die angegangene Kammer der Erlass der nachgesuchten einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ablehnt und sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die rechtliche Begründung in der Antragsschrift von erheblichem Umfang sind.