Die gem. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin führt über die im Beschluss des Familiengerichts vom 10.5.94 erfolgte Teilabhilfe hinaus zu einer weiteren Erhöhung der Wertfestsetzung.
Bei einem Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Wertfestsetzung gem. § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen. Maßgebend ist nach allgemeiner Auffassung das Interesse des Verfügungsklägers an der einstweiligen Regelung, was meistens mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes bemessen wird (vgl. i.e. Zöller, ZPO, 16. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Einstweilige Verfügung").
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