OLG Köln - Beschluss vom 14.06.1994
14 WF 89/94
Normen:
BRAGO § 9 ; ZPO § 3 § 6 ; GKG § 20 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 236
Vorinstanzen:
AG Bergheim, - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 21/94

Gegenstand eines Rückauflassungsanspruchs - Streitwert; Rückauflassung; Belastung; einstweilige Verfügung

OLG Köln, Beschluss vom 14.06.1994 - Aktenzeichen 14 WF 89/94

DRsp Nr. 2001/5552

Gegenstand eines Rückauflassungsanspruchs - Streitwert; Rückauflassung; Belastung; einstweilige Verfügung

»Kann ein Rückauflassungsanspruch nur so erfüllt werden, dass gleichzeitig auch Grundstücksbelastungen wieder mit übernommen werden müssen, so ist der Gegenstandswert des Rückübertragungsanspruchs aus der Differenz zwischen Grundstückswert und Belastungen zu ermitteln.«

Normenkette:

BRAGO § 9 ; ZPO § 3 § 6 ; GKG § 20 ;

Gründe:

Die gem. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin führt über die im Beschluss des Familiengerichts vom 10.5.94 erfolgte Teilabhilfe hinaus zu einer weiteren Erhöhung der Wertfestsetzung.

Bei einem Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Wertfestsetzung gem. § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen. Maßgebend ist nach allgemeiner Auffassung das Interesse des Verfügungsklägers an der einstweiligen Regelung, was meistens mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes bemessen wird (vgl. i.e. Zöller, ZPO, 16. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Einstweilige Verfügung").