KG - Beschluß vom 14.05.1999
(4) 1 Ss 100/99 (43/99)
Normen:
StPO § 311 Abs. 2 § 244 Abs. 3 § 464 Abs. 3 Satz 1 § 473 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 07.12.1998 - (573) 2 St Js 1149/96 Ns (138/98),

Gegenstand des Beweises - Anfechtung der Kostenentscheidung - Zurückverweisung als kostenrechtlicher Teilerfolg

KG, Beschluß vom 14.05.1999 - Aktenzeichen (4) 1 Ss 100/99 (43/99) - Aktenzeichen 4 Ws 83/99

DRsp Nr. 2004/9490

Gegenstand des Beweises - Anfechtung der Kostenentscheidung - Zurückverweisung als kostenrechtlicher Teilerfolg

1. Gegenstand des Beweises sind allein Tatsachen. Bei einem Zeugen, der nur über eigene Wahrnehmungen aussagen kann, ist Beweisgegenstand daher nur, was er von dem tatsächlichen Geschehen wahrgenommen hat. Demzufolge sind Wertungen und Schlussfolgerungen des Zeugen nicht des Beweises zugänglich. 2. Die Kostenentscheidung einer das Verfahren abschließenden Entscheidung kann nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nur mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, die binnen einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt werden muss (§ 311 Abs. 2 StPO). Es handelt sich dabei um ein selbständiges Rechtsmittel neben der Berufung oder Revision, so dass innerhalb der Wochenfrist deutlich werden muss, dass der Beschwerdeführer auch die Entscheidung über die Kosten und Auslagen selbständig anfechten will. 3. Die Zurückverweisung einer Sache an das Landgericht ist kostenrechtlich noch kein Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO. Maßgebend ist vielmehr erst die abschließende Sachentscheidung.

Normenkette:

StPO § 311 Abs. 2 § 244 Abs. 3 § 464 Abs. 3 Satz 1 § 473 Abs. 4 ;

Gründe: