OLG Celle - Beschluss vom 07.08.2003
11 W 61/03
Normen:
GKG § 65 Abs. 7 Nr. 4 ; BGB (n.F.) § 204 Abs. 1 Nr. 14 ; BGB (n.F.) § 204 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 438
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 169/03

Gefahr eines schwer zu ersetzenden Schadens bei laufenden Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 11 W 61/03

DRsp Nr. 2003/15801

Gefahr eines schwer zu ersetzenden Schadens bei laufenden Prozesskostenhilfeverfahren

»Die Gefahr eines nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schadens, die die Zustellung einer Klage ohne vorher eingezahlten Gerichtskostenvorschuss rechtfertigt, ist nicht gegeben, wenn im noch laufenden Prozesskostenhilfeverfahren der Antragsgegner vom Prozesskostenantrag benachrichtigt worden ist.«

Normenkette:

GKG § 65 Abs. 7 Nr. 4 ; BGB (n.F.) § 204 Abs. 1 Nr. 14 ; BGB (n.F.) § 204 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 6 GKG), hat aber keinen Erfolg.

I.

Der Antragsteller begehrt mit am 11. Juni 2003 eingereichtem Klageentwurf, dem zunächst eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war, Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage gegen die Person, die den PKW des Antragstellers als dessen Fahrzeugführer ohne im Besitz eines Führerscheins gewesen zu sein im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt am 19. August 2000 beschädigt hat. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch, nachdem der Antragsteller erstmals Unterlagen bezüglich seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse eingereicht hatte, am 17. Juli 2003 dem Gegner zur Stellungnahme übersandt.