LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.01.2005
3 Ta 5/05
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) § 25 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ; GKG § 1 Abs. 4 Satz 1 (a.F.) § 12 Abs. 1 (a.F.) § 15 (a.F.) § 19 Abs. 4 (a.F.) § 42 Abs. 4 Satz 1 § 68 Abs. 1 Satz 1 § 72 Nr. 1 ; ZPO § 3 ; KSchG § 4 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 299/04

Gebührenwert bei Kündigungsschutzklage und Hilfsantrag auf Wiedereinstellung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 5/05

DRsp Nr. 2005/2060

Gebührenwert bei Kündigungsschutzklage und Hilfsantrag auf Wiedereinstellung

1. Für den Gegenstandswert eines hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinstellung ist nach § 12 Abs. 1 GKG (a.F.) in Verbindung mit § 3 ZPO der Wert des Interesses zu schätzen, das der Kläger am Zustandekommen des Arbeitsvertrages hat; mangels anderweitiger Angaben der Beteiligten kann dieser Wert auf etwa eine Jahresvergütung geschätzt werden.2. Der so bestimmte Wert ist nach § 19 Abs. 4 GKG (a.F.) im Rahmen des Absatzes 1 Satz 3 dieser Vorschrift zu berücksichtigen, wobei eine Addition nicht stattfindet, wenn Haupt- und Hilfsanträge wirtschaftlich teilidentisch sind; maßgeblich ist der höhere Wert, auch wenn dies der Wert des Hilfsantrags ist.3. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. gilt nur bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen oder eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; für eine Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Norm gibt es keinen Platz.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) § 25 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ; GKG § 1 Abs. 4 Satz 1 (a.F.) § 12 Abs. 1 (a.F.) § 15 (a.F.) § 19 Abs. 4 (a.F.) § 42 Abs. 4 Satz 1 § 68 Abs. 1 Satz 1 § 72 Nr. 1 ; ZPO § 3 ; KSchG § 4 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.