Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Emmerich. Der Beklagte, der als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in Dortmund tätig ist, vertritt ständig die S-Unfallversicherung. Er wandte sich mit Schreiben vom 20. September 2002 an den Kläger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in einem Rechtsstreit der S-Unfallversicherung vor dem Amtsgericht Emmerich. In dem Schreiben heißt es u.a.:
Wir bitten Sie, unsere ständige Mandantin, S-Unfallversicherung a.G., in obiger Angelegenheit zu vertreten und obigen Termin zur mündlichen Verhandlung für uns wahrzunehmen.
Des weiteren bitten wir, dass die entstehenden Gebühren (einschl. § 26 BRAGO) - mit Ausnahme der Korrespondenzanwaltsgebühr, Kosten eines Unterbevollmächtigten pp., die üblicherweise nicht als erstattungsfähig angesehen werden - zwischen uns geteilt werden.
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