BGH - Urteil vom 01.06.2006
I ZR 268/03
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 11 ; BRAO § 49b ; BRAGO § 53 ; RVG § 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 672
BGHReport 2006, 1372
BRAK-Mitt 2006, 229
FamRZ 2006, 1523
GRUR 2006, 955
JurBüro 2007, 19
MDR 2007, 180
NJW 2006, 3569
WM 2007, 42
wrp 2006, 1221
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2/03
AG Emmerich, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 2/03

Gebührenvereinbarung II; Höhe der Gebührenansprüche bei der Beauftragung eines Terminsvertreters

BGH, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen I ZR 268/03

DRsp Nr. 2006/22460

"Gebührenvereinbarung II"; Höhe der Gebührenansprüche bei der Beauftragung eines Terminsvertreters

»Zur Frage der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter.«

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 11 ; BRAO § 49b ; BRAGO § 53 ; RVG § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Emmerich. Der Beklagte, der als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in Dortmund tätig ist, vertritt ständig die S-Unfallversicherung. Er wandte sich mit Schreiben vom 20. September 2002 an den Kläger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in einem Rechtsstreit der S-Unfallversicherung vor dem Amtsgericht Emmerich. In dem Schreiben heißt es u.a.:

Wir bitten Sie, unsere ständige Mandantin, S-Unfallversicherung a.G., in obiger Angelegenheit zu vertreten und obigen Termin zur mündlichen Verhandlung für uns wahrzunehmen.

Des weiteren bitten wir, dass die entstehenden Gebühren (einschl. § 26 BRAGO) - mit Ausnahme der Korrespondenzanwaltsgebühr, Kosten eines Unterbevollmächtigten pp., die üblicherweise nicht als erstattungsfähig angesehen werden - zwischen uns geteilt werden.