Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) (§§ 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) ist zulässig und begründet.
Das Rechtsmittel ist zulässig, obwohl es erst am 22. Juni 2001 bei Gericht eingegangen ist. Zwar weist die Zustellungsurkunde, die sich über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Beteiligte zu 2) verhält, den 31. Mai 2001 als Zustellungsdatum aus, so daß die gem. § 577 Abs. 2 ZPO gesetzlich vorgesehene 2-wöchige Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde an sich nicht gewahrt wäre. Wie den Parteien aber bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Juli 2001 mitgeteilt worden ist, war die Zustellung nicht wirksam, weil sie entgegen § 184 Abs. 2 ZPO durch Niederlegung nach §§ 181, 182 ZPO am Ort des Geschäftslokals der Beteiligten zu 2) erfolgt ist. Die Beschwerdefrist ist deshalb nicht in Gang gesetzt worden.
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