OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2001
23 W 262/01
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 131
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 361/98

Gebührenteilungsabkommen als außergebührenrechtliche Einwendung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2001 - Aktenzeichen 23 W 262/01

DRsp Nr. 2002/5666

Gebührenteilungsabkommen als außergebührenrechtliche Einwendung

»Ein zwischen den Anwälten verschiedener Rechtszüge getroffenes Gebührenteilungsabkommen gilt für die Partei jedenfalls dann als eine der Festsetzung entgegenstehende außergebührenrechtliche Einwendung, wenn sie hierzu eine Einverständniserklärung abgegeben hat.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) (§§ 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) ist zulässig und begründet.

Das Rechtsmittel ist zulässig, obwohl es erst am 22. Juni 2001 bei Gericht eingegangen ist. Zwar weist die Zustellungsurkunde, die sich über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Beteiligte zu 2) verhält, den 31. Mai 2001 als Zustellungsdatum aus, so daß die gem. § 577 Abs. 2 ZPO gesetzlich vorgesehene 2-wöchige Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde an sich nicht gewahrt wäre. Wie den Parteien aber bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Juli 2001 mitgeteilt worden ist, war die Zustellung nicht wirksam, weil sie entgegen § 184 Abs. 2 ZPO durch Niederlegung nach §§ 181, 182 ZPO am Ort des Geschäftslokals der Beteiligten zu 2) erfolgt ist. Die Beschwerdefrist ist deshalb nicht in Gang gesetzt worden.