I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) erhob wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) B vom 12. April 2005 ... Beschwerde, die er am 30. Juni 2005 zurücknahm. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 stellte der Senat das Verfahren ein.
Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs setzte durch Kostenrechnung vom 12. Januar 2006 die Gerichtskosten nach dem Mindeststreitwert von 1 000 EUR mit 55 EUR an. Hiergegen legte der Kostenschuldner am 17. Januar 2006 Erinnerung ein, da in dieser Sache niemand tätig geworden sei.
Der Kostenschuldner beantragt, die Kostenrechnung aufzuheben.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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