Mit der im Mai 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Vaterschaftsfeststellung des Beklagten und Unterhalt in Höhe des Regelbetrages ab der Geburt des Kindes am 30.06.2003. Hierfür hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 2.000,-- EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21.12.2007 Beschwerde eingelegt und meint, der Wert müsse auf 12.972,-- EUR festgesetzt werden. Das Familiengericht hat ihr nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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