OLG Rostock - Beschluss vom 26.04.2010
3 W 80/10
Normen:
ZPO § 3; GKG § 39; GKG § 44;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 549/07

Gebührenstreitwert einer Stufenklage

OLG Rostock, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 3 W 80/10 - Aktenzeichen 3 W 86/10

DRsp Nr. 2010/16801

Gebührenstreitwert einer Stufenklage

1. Der Gebührenstreitwert einer Stufenklage, in der Leistungs- und Vorbereitungsansprüche zusammentreffen, ist mit dem höchsten Anspruch zu bemessen. 2. Hat der Kläger neben dem unbezifferten Leistungsantrag hilfsweise einen bezifferten Leistungsantrag gestellt, kann auf diese Bezifferung zur Beurteilung seiner Erwartungen betreffend den Leistungsantrag auch für den Hauptantrag zurückgegriffen werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung und die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Schwerin im Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 05.03.2010 werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Streitwertes ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Kostenentscheidung werden der Klägerin auferlegt.

Der Gegenstandswert der Beschwerden wird auf jeweils 400,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 39; GKG § 44;

Gründe: