Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung und die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Schwerin im Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 05.03.2010 werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Streitwertes ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Kostenentscheidung werden der Klägerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerden wird auf jeweils 400,00 EUR festgesetzt.
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