Die aus eigenem Recht zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte auf Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts ist begründet.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Gebührenstreitwert für die Klage auf Eintragungsbewilligung eines unentgeltlichen lebenslänglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts sich nach §§ 48 I 1 GKG, 2, 3 ZPO bestimmt, da weder ein Fall der §§ 41, 42 GKG noch der §§ 6, 9 ZPO gegeben ist.
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