I. Der Kläger hat zum Landgericht Mannheim eine Klage erhoben, mit welcher er die Abtretung eines - behaupteten - Anspruchs der Beklagten gegen mehrere Dritte verlangt hat. Er hat ausgeführt, der abzutretende Anspruch belaufe sich auf 237.239,43 EUR (400.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer). Den Streitwert für seine Klage hat der Kläger jedoch lediglich mit 6.000 EUR angegeben.
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 27.06.2005 der Klage teilweise entsprochen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht den Streitwert auf 237.239,43 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, der Streitwert eines Anspruchs auf Abtretung von Forderungen richte sich nach dem Nominalbetrag der abzutretenden Forderungen.
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