OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.12.2005
15 W 43/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 201
OLGReport-Karlsruhe 2006, 497
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 145/04

Gebührenstreitwert einer Klage auf Abtretung einer Forderung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 15 W 43/05

DRsp Nr. 2006/28339

Gebührenstreitwert einer Klage auf Abtretung einer Forderung

»Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Abtretung einer Forderung richtet sich nach dem zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers (§ 3 ZPO), wenn die Werthaltigkeit der Forderung nach dem Klägervortrag zweifelhaft ist. Lassen sich die Risiken einer Durchsetzung der Forderung nicht ohne weiteres abschätzen, ist im Zweifel die Streitwertangabe in der Klageschrift maßgeblich.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat zum Landgericht Mannheim eine Klage erhoben, mit welcher er die Abtretung eines - behaupteten - Anspruchs der Beklagten gegen mehrere Dritte verlangt hat. Er hat ausgeführt, der abzutretende Anspruch belaufe sich auf 237.239,43 EUR (400.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer). Den Streitwert für seine Klage hat der Kläger jedoch lediglich mit 6.000 EUR angegeben.

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 27.06.2005 der Klage teilweise entsprochen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht den Streitwert auf 237.239,43 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, der Streitwert eines Anspruchs auf Abtretung von Forderungen richte sich nach dem Nominalbetrag der abzutretenden Forderungen.