OLG Köln - Beschluß vom 03.11.2004
19 W 54/04
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 69
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 2/04

Gebührenstreitwert der Stufenklage entsprechend den Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung

OLG Köln, Beschluß vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 19 W 54/04

DRsp Nr. 2004/20198

Gebührenstreitwert der Stufenklage entsprechend den Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung

Maßgebend für den Gebührenstreitwert einer Stufenklage sind die Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung und nicht die am Ende der Instanz gewonnenen Erkenntnisse.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist in der Sache teilweise begründet.

Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gemäß § 18 GKG a.F. einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit ihr verfolgten Ansprüche festzusetzen. Dies war hier der mit dem Antrag Ziffer 3 geltend gemachte Zahlungsanspruch. Denn die Ansprüche auf Auskunft und Abrechnung bzw. auf Versicherung an Eides statt dienten nur seiner Vorbereitung.

Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss den Streitwert für das gesamte Verfahren einheitlich auf 8.295,39 EURO festgesetzt hat, ist dies nur ab dem Zeitpunkt der Bezifferung des Zahlungsanspruches - 26.4.2004 - gerechtfertigt.