Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist in der Sache teilweise begründet.
Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gemäß § 18 GKG a.F. einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit ihr verfolgten Ansprüche festzusetzen. Dies war hier der mit dem Antrag Ziffer 3 geltend gemachte Zahlungsanspruch. Denn die Ansprüche auf Auskunft und Abrechnung bzw. auf Versicherung an Eides statt dienten nur seiner Vorbereitung.
Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss den Streitwert für das gesamte Verfahren einheitlich auf 8.295,39 EURO festgesetzt hat, ist dies nur ab dem Zeitpunkt der Bezifferung des Zahlungsanspruches - 26.4.2004 - gerechtfertigt.
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