OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.02.2015
VI-W (Kart) 1/15
Normen:
RVG § 33; ZPO § 66;

Gebührenstreitwert der Nebenintervention

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 1/15

DRsp Nr. 2015/10215

Gebührenstreitwert der Nebenintervention

Der Gebührenstreitwert der Nebenintervention bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Hauptsache. Das gilt auch dann, wenn der Nebenintervenient keine Anträge gestellt und seinen Beitritt nicht beschränkt hat.

Tenor

wird die Beschwerde der Klägerin gegen den eine selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) versagenden Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33; ZPO § 66;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen gesondert und abweichend vom Gebührenstreitwert der Hauptsache (30 Mio. €, § 39 Abs. 2 GKG) festzusetzen, mit Recht und aus zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Beurteilung.