wird die Beschwerde der Klägerin gegen den eine selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) versagenden Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen gesondert und abweichend vom Gebührenstreitwert der Hauptsache (30 Mio. €, § 39 Abs. 2 GKG) festzusetzen, mit Recht und aus zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Beurteilung.
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