Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Für den Gesamtstreitwert ist nämlich lediglich der Streitwert der Zahlungsklage (Antrag Ziff. 1) zugrunde zu legen.
Allerdings sieht § 5 ZPO, der auch für den Gebührenstreitwert gilt, im 1. Halbsatz die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vor, wie dies auch dem Streitwertbeschluss des Landgerichts zu Grunde liegt. Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie hier - Vollidentität der Ansprüche (allgemeine Meinung, z.B. Thomas/Putzo ZPO 24. Auflage § 5 Rdnr. 8) vorliegt. Denn aus wirtschaftlicher Sicht verfolgt der Kläger mit beiden Anträgen ein- und dasselbe Ziel, nämlich Durchsetzung seines Anspruchs auf Zahlung von 15347,74 EURO.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|