OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.09.2002
12 W 42/02
Normen:
ZPO § 5 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 131
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 178/02

Gebührenstreitwert bei wirtschaftlich gleichen Zahlungsansprüchen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 12 W 42/02

DRsp Nr. 2004/15262

Gebührenstreitwert bei wirtschaftlich gleichen Zahlungsansprüchen

Verfolgt der Kläger aus wirtschaftlicher Sicht mit beiden Anträgen dasselbe Ziel, nämlich Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs, erfolgt bei der Bestimmung des Gebührenstreitwerts keine Zusammenrechnung gemäß § 5 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 5 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Für den Gesamtstreitwert ist nämlich lediglich der Streitwert der Zahlungsklage (Antrag Ziff. 1) zugrunde zu legen.

Allerdings sieht § 5 ZPO, der auch für den Gebührenstreitwert gilt, im 1. Halbsatz die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vor, wie dies auch dem Streitwertbeschluss des Landgerichts zu Grunde liegt. Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie hier - Vollidentität der Ansprüche (allgemeine Meinung, z.B. Thomas/Putzo ZPO 24. Auflage § 5 Rdnr. 8) vorliegt. Denn aus wirtschaftlicher Sicht verfolgt der Kläger mit beiden Anträgen ein- und dasselbe Ziel, nämlich Durchsetzung seines Anspruchs auf Zahlung von 15347,74 EURO.