I.
Die Klägerin, vertreten durch den ihr mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 31.01.2006 beigeordneten Beschwerdeführer (vgl. Bl. 76 GA), hat den Beklagten auf Gebrauchsüberlassung in Anspruch genommen und sich hierbei auf einen schriftlichen Pachtvertrag vom 01.02.2002 gestützt, nach dem sie ein mit einem Wohn- und Gewerbehaus bebautes Grundstück für jährlich 7.800,00 EUR für 40 Jahre gepachtet hat (vgl. Bl. 7 ff d. GA). Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert hierfür auf 7.800,00 EUR festgesetzt (vgl. 145 GA).
Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers, der in einem Schriftsatz an das Amtsgericht Zossen vom 19.07.2005 die Ansicht vertreten hat, der Streitwert der Klage belaufe sich gemäß § 41 GKG auf 93.600,00 EUR (vgl. Bl. 6 GA).
Das Landgericht hat die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers bleibt ohne Erfolg.
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