I.
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes und die vom Kläger (ZVK-Bau) für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht binnen bestimmter Zeit begehrte Entschädigungszahlung.
II.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Danach ist es angemessen, ausreichend, aber auch erforderlich, den Gebührenstreitwert auf die Höhe der vom Kläger bedingt geforderten Entschädigungssumme (§ 61 Abs. 2 ArbGG festzusetzen. Das ergibt sich aus folgendem:
Die Geschichte der Gebührenstreitwertfestsetzung bei Auskunftsklagen des Klägers (ZVK/Bau), die mit einem Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG verbunden sind, ist eine wechselvolle.
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