Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 1. April 2008 (7 T 172/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 6. September 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Oktober 2007 (53 UR 431 - 434/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 5. Juni 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung wird über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus auf weitere 99,96 € festgesetzt.
Im Übrigen werden die Vergütungsfestsetzungsanträge der Antragstellerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
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