OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2009
6 W 76/08
Normen:
RVG § 15; RVG § 16 Nr. 4; RVG § 44;
Fundstellen:
AGS 2009, 593
FamRB 2010, 113
FamRZ 2010, 1187
MDR 2009, 1417
OLGReport-Brandenburg 2009, 965
RVGreport 2010, 143
Rpfleger 2010, 221
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 170/07
AG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 53 UR II 431-434/07

Gebührenrechtlicher Begriff der Angelegenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 6 W 76/08

DRsp Nr. 2010/9312

Gebührenrechtlicher Begriff der "Angelegenheit"

Der gebührenrechtliche Begriff der "Angelegenheit" ist auch für die Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilfegesetzes maßgebend. Die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sind dieselbe Angelegenheit. Der Ehegattentrennungsunterhalt ist eine davon verschiedene Angelegenheit.

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 1. April 2008 (7 T 172/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 6. September 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Oktober 2007 (53 UR 431 - 434/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 5. Juni 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung wird über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus auf weitere 99,96 € festgesetzt.

Im Übrigen werden die Vergütungsfestsetzungsanträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.