I. Die Kläger erhoben Klage gegen die E Q Wohnen GmbH. Für diese bestellte sich Rechtsanwalt Dr. B und rügte die fehlende Passivlegitimation seiner Mandantin. Richtige Anspruchsgegnerin sei vielmehr die E Q AG. Hieraufhin nahmen die Kläger eine Klageänderung vor, wonach sich die Klage nunmehr richten sollte gegen die E Q AG. Zugleich wurde die gegen die E Q Wohnen GmbH gerichtete Klage mit demselben Schriftsatz zurückgenommen. Sodann stellte Rechtsanwalt Dr. B Kostenantrag für die E Q Wohnen GmbH und teilte zugleich mit, er gehe davon aus, dass die nunmehr gegen die E Q AG erhobene Klage dieser unmittelbar zugestellt und er noch gesondert mitteilen werde, ob er sich auch für die neue Beklagte als Prozessbevollmächtigter bestelle. Dies erfolgte zeitlich später schriftsätzlich.
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