OLG Köln - Beschluss vom 20.12.2005
17 W 289/05
Normen:
RVG § 15 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 249
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 251/04

Gebührenrechtliche Angelegenheit bei Parteiwechsel auf der Beklagtenseite - Ausscheiden des ersten Beklagten vor Mandatierung desselben Anwalts durch neuen Beklagten

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 17 W 289/05

DRsp Nr. 2006/6187

Gebührenrechtliche Angelegenheit bei Parteiwechsel auf der Beklagtenseite - Ausscheiden des ersten Beklagten vor Mandatierung desselben Anwalts durch neuen Beklagten

»Ist im Fall des Parteiwechsels der erste Beklagte bereits aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, bevor der neue Beklagte denselben Rechtsanwalt mandatiert, dann handelt es sich für diesen um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten.«

Normenkette:

RVG § 15 ; ZPO § 263 ;

Gründe:

I. Die Kläger erhoben Klage gegen die E Q Wohnen GmbH. Für diese bestellte sich Rechtsanwalt Dr. B und rügte die fehlende Passivlegitimation seiner Mandantin. Richtige Anspruchsgegnerin sei vielmehr die E Q AG. Hieraufhin nahmen die Kläger eine Klageänderung vor, wonach sich die Klage nunmehr richten sollte gegen die E Q AG. Zugleich wurde die gegen die E Q Wohnen GmbH gerichtete Klage mit demselben Schriftsatz zurückgenommen. Sodann stellte Rechtsanwalt Dr. B Kostenantrag für die E Q Wohnen GmbH und teilte zugleich mit, er gehe davon aus, dass die nunmehr gegen die E Q AG erhobene Klage dieser unmittelbar zugestellt und er noch gesondert mitteilen werde, ob er sich auch für die neue Beklagte als Prozessbevollmächtigter bestelle. Dies erfolgte zeitlich später schriftsätzlich.