»Bei einer Strafsache, die vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird, sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebühren des Verteidigers für das gesamte Verfahren aus einem einheitlichen Gebührenrahmen, und zwar aus dem höchsten Rahmen, der für eines der Gerichte zutrifft, zu entnehmen. Die Wirkung einer Übernahme bzw. Verweisung im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich aber nicht auf die Vorverfahrensgebühr, weil die Tätigkeit im Verfahrensabschnitt "Vorverfahren" bereits vor der Übernahme abgeschlossen war, so dass sich auf diesen Gebührentatbestand die spätere Höherbewertung gemäß § 14BRAGO nicht mehr erstrecken konnte"