LAG Köln - Beschluss vom 07.09.2007
10 Ta 224/07
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 9 Satz 2 ; GKG -KV Nr. 8613;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 53/05

Gebührenpflicht erfolgloser Kostenbeschwerde im Beschlussverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 07.09.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 224/07

DRsp Nr. 2008/4264

Gebührenpflicht erfolgloser Kostenbeschwerde im Beschlussverfahren

1. Die Gebührenpflicht der erfolglosen Kostenbeschwerde ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG Nr. 8613. 2. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG steht der Gebührenpflicht nicht entgegen, da es nicht um das Verfahren über den Antrag auf Wertfestsetzung (das nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gebührenfrei ist) sondern um ein Beschwerdeverfahren mit der sich aus dem GKG ergebenden Gebührenpflicht geht. 3. Der Gebührenpflicht steht auch die Kostenfreiheit für betriebsverfassungsrechtliche Beschlussverfahren nicht entgegen; die Kostenfreiheit umfasst nicht das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung für den Rechtsanwalt, da es nicht um die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Beteiligten sondern allein um die gebührenrechtliche Stellung des Rechtsanwalts geht.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 9 Satz 2 ; GKG -KV Nr. 8613;

Gründe: