OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.09.2002
3 W 159/02
Normen:
KostO § 2 Nr. 1 § 5 Abs. 1 § 13 ; BGB § 426 § 670 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 62
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 310/02

Gebührenpflicht des nichtbefreiten Gesamtschuldners

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2002 - Aktenzeichen 3 W 159/02

DRsp Nr. 2002/14574

Gebührenpflicht des nichtbefreiten Gesamtschuldners

»Stellen Gesamtschuldner den Antrag auf Grundbucheintragung, wirkt sich die Kostenbefreiung eines Gesamtschuldners jedenfalls dann nicht zugunsten des anderen aus, wenn letzterer den Antrag im eigenen Interesse stellt (hier: Schutz vor Rücknahme des Antrags durch den anderen Beteiligten und einem damit einhergehenden Ausfall der dinglichen Sicherheit). Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Veranlassung des gebührenbefreiten Gesamtschuldners gestellt ist.«

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 1 § 5 Abs. 1 § 13 ; BGB § 426 § 670 ;

Gründe:

I.