LG Neuruppin - Beschluss vom 26.05.2000
11 Qs 24/00
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 3 § 84 Abs. 2 § 105 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5110 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 17

Gebührenhöhe im Bußgeldverfahren

LG Neuruppin, Beschluss vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 11 Qs 24/00

DRsp Nr. 2004/18448

Gebührenhöhe im Bußgeldverfahren

1. Liegt einem Bußgeldverfahren ein einfach gelagerter Sachverhalt zu Grunde, sind Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich als unterdurchschnittlich anzusehen. 2. Droht hingegen dem Betroffenen eine Geldbuße von 400 DM sowie ein einmonatiges Fahrverbot, erscheint eine Gebühr von 500 DM für das vorbereitende Verfahren angemessen.

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 3 § 84 Abs. 2 § 105 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5110 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Hinweise: