OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.10.2000
4 W 11/00
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 3 § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 2 ; RVG § 15 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 55

Gebührenhöhe beim Vergleich über rechtshängige und nichtrechtshängige Ansprüche

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 4 W 11/00

DRsp Nr. 2004/18250

Gebührenhöhe beim Vergleich über rechtshängige und nichtrechtshängige Ansprüche

Werden nicht nur rechtshängige, sondern auch nichtrechtshängige Ansprüche verglichen, entsteht eine 15/10-Vergleichsgebühr nach dem Wert des Gegenstands der nichtrechtshängigen Ansprüche, zusätzlich eine 5/10-Prozeßgebühr sowie nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche eine 10/10-Vergleichsgebühr; zu beachten ist jeweils § 13 Abs. 3 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 3 § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 2 ; RVG § 15 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Hinweise:

Anmerkung: Madert, AGS 2001, 56

Fundstellen
AGS 2001, 55