Gebührenhöhe beim Vergleich über rechtshängige und nichtrechtshängige Ansprüche
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 4 W 11/00
DRsp Nr. 2004/18250
Gebührenhöhe beim Vergleich über rechtshängige und nichtrechtshängige Ansprüche
Werden nicht nur rechtshängige, sondern auch nichtrechtshängige Ansprüche verglichen, entsteht eine 15/10-Vergleichsgebühr nach dem Wert des Gegenstands der nichtrechtshängigen Ansprüche, zusätzlich eine 5/10-Prozeßgebühr sowie nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche eine 10/10-Vergleichsgebühr; zu beachten ist jeweils § 13 Abs. 3BRAGO.