SchlHOLG vom 29.10.2002
2 Ws 363/02
Normen:
BRAGO §§ 12 86 95 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004); VV-RVG Nr. 4130 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
SchlHA 2003, 215

Gebührenhöhe bei Überprüfung einer vom Angeklagten eingelegten Revision durch den Nebenklagevertreter

SchlHOLG, vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 363/02 - Aktenzeichen 2 Ws 223/02

DRsp Nr. 2004/6969

Gebührenhöhe bei Überprüfung einer vom Angeklagten eingelegten Revision durch den Nebenklagevertreter

1. Für die Überprüfung der Revisionsbegründung und Entscheidung über den Verzicht auf Revisionserwiderung steht dem Nebenklagevertreter in einer Strafsache ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen seines Auftraggebers grundsätzlich die mittlere Rahmengebühr zu. 2. Eine überragende Bedeutung der Sache für den Auftraggeber kann durch dessen unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse ausgeglichen werden.

Normenkette:

BRAGO §§ 12 86 95 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004); VV-RVG Nr. 4130 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
SchlHA 2003, 215