I.
Bei der Großen Strafkammer 6 (Jugendschutzkammer) war ein Verfahren gegen den Angeklagten B. anhängig, dem im wesentlichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zur Last gelegt worden waren. Die Beschwerdeführerin war einer als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten gemäß §§ 397a, 142 StPO beigeordnet worden. In dem Strafverfahren wurde der Angeklagte auch eines versuchten Tötungsverbrechens schuldig gesprochen. Eine Zuständigkeit als Schwurgericht war der Großen Strafkammer 6 nicht übertragen worden, sie beruhte hier auf § 6a StPO.
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