LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen L 16 B 40/06 KR
DRsp Nr. 2008/20509
Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 68 Abs. 3GKG in .Verbindung mit § 72 Nr. 1GKG ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist ebenfalls gebührenfrei. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]