I.
Mit Schlußrechnung vom 30.6.1997 wurden die Gerichtskosten auf 565,- DM festgesetzt. Diese wurden in dem Kostenfestsetzungsbeschluß zugunsten der Klägerin, die die 565,- DM bezahlt hatte, berücksichtigt. Gegen die Schlußrechnung legte die Beklagte Erinnerung ein. Diese wies das Landgericht München I mit dem nunmehr angegriffenen Beschluß zurück.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß gemäß § 18 des DRKG das Bayerische Rote Kreuz Gerichtskostenfreiheit im Sinne von § 2 GKG genießt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Frage, ob das Deutsche Rote Kreuz bzw. die Rote-Kreuz-Organisationen der Länder von Gerichtskosten befreit sind, ist streitig. In Rechtsprechung und Literatur überwiegt die bejahende Auffassung (vgl. Übersicht bei Hartmann, 20. Aufl. RN. 13 zu § 2 GKG).
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