Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Das Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO betrifft den Auftraggeber des Rechtsanwalts. Das war hier die - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2001, 408) als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts parteifähige - Antragsgegnerin zu 1), gegen die sich die Klage richtete. Demgemäss kann auch nur diese in Anspruch genommen werden.
Der bloße Umstand, dass der Antragsgegner zu 2) als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin zu 1) haftet, macht ihn nicht zum Auftraggeber des Antragstellers (OLG Bamberg JurBüro 1983, 1194; OLG Hamburg JurBüro 1984, 1180 f; OLG Schleswig JurBüro 1984, 1178, 1179; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 19 Rndr. 12; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 19 BRAGO Rndr. 29; a.A. KG Rpfleger 1970, 294 f.; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 19 Rndr. 40).
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