LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.04.2004
2 Ta 78/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 128 Abs. 5 ; ZPO § 395 ; ZPO § 395 Abs. 2 ; ZPO § 613 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 292 e/02

Gebührenfestsetzung, Beweisgebühr, Terminsvorbereitung, Zeugenladung, Erscheinen, Belehrung, keine Gebühr

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.04.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 78/04

DRsp Nr. 2005/21469

Gebührenfestsetzung, Beweisgebühr, Terminsvorbereitung, Zeugenladung, Erscheinen, Belehrung, keine Gebühr

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 128 Abs. 5 ; ZPO § 395 ; ZPO § 395 Abs. 2 ; ZPO § 613 ;

Gründe:

Mit der Beschwerde erstrebt die Klägervertreterin Festsetzung einer Beweisgebühr für das erstinstanzliche Verfahren.

Der Kläger hatte sich mit der am 05.02.2002 erhobenen Klage gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Ihm war zur Durchführung des Rechtsstreits erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. bewilligt worden. Zur mündlichen Verhandlung vom 20.09.2002 war die Zeugin B. geladen worden. Sie wurde unvernommen entlassen. Die Klägervertreterin hat für das erstinstanzliche Verfahren Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von insgesamt 851,44 Euro beantragt. Hierin war eine Beweisgebühr mit 238,00 Euro enthalten. Der Urkundsbeamte hat die Vergütung der Klägervertreterin auf 575,36 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 22.10.2002 eingelegte sofortige Beschwerde, die das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.01.2004 zurückgewiesen hat. Der hiergegen am 26.02.2004 eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.