Gebührenfestsetzung bei Beratungshilfe - Eine oder mehrere Angelegenheiten
LG Münster, Beschluss vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 5 T 1173/99
DRsp Nr. 2004/18447
Gebührenfestsetzung bei Beratungshilfe - Eine oder mehrere Angelegenheiten
1. Nach § 128BRAGO ist selbständig zu prüfen, ob der Rechtsanwalt in einer oder in mehreren Angelegenheiten (§ 13BRAGO) tätig war.2. Allein aus dem Umstand, dass mehrere Berechtigungsscheine erteilt wurden, folgt noch nicht, dass es sich auch um mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt hat.