LG Münster - Beschluss vom 05.01.2000
5 T 1173/99
Normen:
BerHG § 6 ; BRAGO § 13 Abs. 2 § 128 ; RVG § 15 Abs. 2 § 55 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
Rpfleger 2000, 281

Gebührenfestsetzung bei Beratungshilfe - Eine oder mehrere Angelegenheiten

LG Münster, Beschluss vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 5 T 1173/99

DRsp Nr. 2004/18447

Gebührenfestsetzung bei Beratungshilfe - Eine oder mehrere Angelegenheiten

1. Nach § 128 BRAGO ist selbständig zu prüfen, ob der Rechtsanwalt in einer oder in mehreren Angelegenheiten (§ 13 BRAGO) tätig war. 2. Allein aus dem Umstand, dass mehrere Berechtigungsscheine erteilt wurden, folgt noch nicht, dass es sich auch um mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt hat.

Normenkette:

BerHG § 6 ; BRAGO § 13 Abs. 2 § 128 ; RVG § 15 Abs. 2 § 55 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
Rpfleger 2000, 281