OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.03.2010
2 Ws 42/10
Normen:
StPO § 464b; RPflG § 11; RVG § 52; RVG § 58 Abs. 3; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Js 486/08

Gebührenerstattungsanspruch des Pflichtverteidigers nach Freispruch und Festsetzung der Wahlverteidigervergütung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 42/10

DRsp Nr. 2011/10387

Gebührenerstattungsanspruch des Pflichtverteidigers nach Freispruch und Festsetzung der Wahlverteidigervergütung

1. Der Pflichtverteidiger hat auch dann Anspruch auf seine Vergütung, wenn bereits Wahlverteidigervergütung festgesetzt wurde. 2. Eine grundsätzlich mögliche Doppelbelastung kann die Staatskasse dadurch vermeiden, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigervergütung auffordert. 3. Wird ein solcher Verzicht nicht erklärt, lassen sich Doppelbelastungen dadurch vermeiden, dass Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Marburg vom 02. März 2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.946,84 € festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 464b; RPflG § 11; RVG § 52; RVG § 58 Abs. 3; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe: