Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Marburg vom 02. März 2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.946,84 € festgesetzt.
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