Die als im eigenen Namen der Antragstellerin eingelegt anzusehende Beschwerde (vgl. nur Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 127 Rz. 19) ist nach § 127 II ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.
1.
Allerdings teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts, dass trifftige Gründe für eine Mandatskündigung der Antragstellerin gegenüber den ihr mit Beschluss vom 23.06.2004 beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten weder dargetan noch erkennbar sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses sowie die ihm zugrunde liegende Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Münster vom 03.08.2004 Bezug genommen.
2.
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