OLG Naumburg - Beschluss vom 16.02.2007
6 Wx 7/06
Normen:
KostO § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 39
JurBüro 2008, 155
NJ 2007, 276
NotBZ 2007, 220
OLGReport-Naumburg 2008, 317
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 4/06

Gebührenermäßigung notarieller Beurkundungen betreffend einen Abwasserzweckverband

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 6 Wx 7/06

DRsp Nr. 2008/289

Gebührenermäßigung notarieller Beurkundungen betreffend einen Abwasserzweckverband

»1. Die Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO gilt nicht für notarielle Beurkundungen zur Eingliederung des Vermögens eines Abwasserzweckverbandes in einen anderen Abwasserzweckverband. Denn diese Angelegenheit betrifft das wirtschaftliche Unternehmen der am Zweckverband beteiligten Gemeinden. 2. Abwasserzweckverbände sind gebührenrechtlich als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO anzusehen. 3. § 144 KostO ist als Ausnahmevorschrift zur Gebührenermäßigung eng auszulegen.«

Normenkette:

KostO § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Der Notar beurkundete das Angebot des beteiligten Abwasserzweckverbandes zum Abschluss eines Vertrages mit dem Abwasserzweckverband C. (UR-Nr. ... /2004). Durch das Angebot sollte die Übertragung des gesamten Vermögens nebst Übernahme von Verbindlichkeiten des Abwasserzweckverbandes C. auf den Kostenschuldner geregelt werden. Das Aktivvermögen des übertragenden Zweckverbandes wurde mit 29.580.406,22 EUR angegeben.

Der Notar beurkundete die Annahme dieses Angebotes (UR-Nr. ... /2004).

In der Urkunde UR-Nr. ... /2004 beurkundete der Notar die Auflassung von Grundstücken.