Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien im Anschluss an den Termin vom 29. August 2007 durch Urteil vom gleichen Tag geschieden und zugleich eine zuvor im Termin beschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 o Abs. 2 BGB familiengerichtlich genehmigt. Die Parteien haben sodann auf Rechtsmittel sowie auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im schriftlichen Urteil verzichtet.
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