BayObLG - Beschluss vom 11.12.2002
3Z BR 205/02
Normen:
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a zu Art. 8 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 67
BayObLGZ 2002, 389
FGPrax 2003, 44
OLGReport-BayObLG 2003, 119
Rpfleger 2003, 271
VIZ 2003, 246
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 179/02
AG Passau,

Gebührenermäßigung in Grundbuchsachen aufgrund des Einigungsvertrags

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 205/02

DRsp Nr. 2003/2683

Gebührenermäßigung in Grundbuchsachen aufgrund des Einigungsvertrags

»Eine Ermäßigung von Gebühren in Grundbuchsachen nach den Vorschriften des Einigungsvertrags setzt voraus, dass diese Gebühren von einem Gericht im Beitrittsgebiet erhoben werden.«

Normenkette:

Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a zu Art. 8 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte, eine GmbH & Co KG, erwarb nach Verlegung ihres Sitzes von Baden-Württemberg nach Brandenburg ein Grundstück in Bayern. Das hier zuständige Amtsgericht setzte diesbezüglich am 6.8.2002 Kosten für die Löschung einer Vormerkung und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nebst Katasterfortführung an. Gegen die entsprechende an sie gerichtete Kostenrechnung vom 14.8.2002 über insgesamt 1041,60 EUR erhob die Beteiligte Erinnerung. Sie machte damit im Hinblick auf ihren Sitz im Beitrittsgebiet eine Gebührenermäßigung von 10 % gemäß dem Einigungsvertrag geltend.

Das Amtsgericht wies die Erinnerung am 11.9.2002 zurück. Auf die hiergegen von der Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das Landgericht den Kostenansatz des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass ein Abzug von 10 % vorzunehmen ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse.

II.