OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.04.2008
2 W 64/08
Normen:
GKG § 5 (a.F.) ; GKG § 5 Abs. 6 (a.F.) ; GKG § 11 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2008, 615
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 277/02

Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211 KV a. F. unabhängig von Erfassung des gesamten Streitgegenstandes im vorangegangenen Urteil

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 2 W 64/08

DRsp Nr. 2008/12724

Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211 KV a. F. unabhängig von Erfassung des gesamten Streitgegenstandes im vorangegangenen Urteil

Der Senat schließt sich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach es für die Frage einer Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211 KV a.F. nicht entscheidend ist, ob das eine Gebührenermäßigung hindernde vorangegangene Gerichtsurteil nur einen Teil des Streitgegenstandes betrifft oder den gesamten Streitgegenstand. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der bei Erlass des Urteils bereits anhängigen Teile des Streitgegenstandes, sondern auch in Bezug auf solche, die erst nach Erlass des Urteils durch Klageerweiterung in den Rechtsstreit einbezogen wurden.

Normenkette:

GKG § 5 (a.F.) ; GKG § 5 Abs. 6 (a.F.) ; GKG § 11 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit am 1. August 2002 eingereichtem Schriftsatz erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung rückständigen Pachtzinses in Höhe von 49.695,50 EUR - nebst Zinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und mit am 25. Oktober 2002 eingereichtem Schriftsatz Widerklage auf Zahlung von 197.715,65 EUR - nebst Zinsen - sowie auf Herstellung eines im Einzelnen näher umschriebenen Schallschutzes in einer bestimmten Gaststätte erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.