I.
Mit am 1. August 2002 eingereichtem Schriftsatz erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung rückständigen Pachtzinses in Höhe von 49.695,50 EUR - nebst Zinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und mit am 25. Oktober 2002 eingereichtem Schriftsatz Widerklage auf Zahlung von 197.715,65 EUR - nebst Zinsen - sowie auf Herstellung eines im Einzelnen näher umschriebenen Schallschutzes in einer bestimmten Gaststätte erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
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