Gebührenermäßigung für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsverträgen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist
KG, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 1 W 714/95
DRsp Nr. 1996/20084
Gebührenermäßigung für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsverträgen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist
»1. Die Vorschrift des § 144 aKostO verweist auf die in § 144KostO genannten Ermäßigungssätze mit der Folge, daß die dem Notar für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsgeschäften, an denen die Treuhandanstalt (ab 1.1.1995: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) beteiligt ist, zufließenden Gebühren sich um die in § 144 a und zusätzlich um die in § 144 genannten Gebührensätze ermäßigen.2. Die Fassung des § 144 a in der unter Nr. 1 vorgenommenen Auslegung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«