KG - Beschluß vom 12.12.1995
1 W 714/95
Normen:
KostO § 144 § 144a ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 75
JurBüro 1996, 268
RAnB 1996, 24
VIZ 1996, 355

Gebührenermäßigung für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsverträgen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist

KG, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 1 W 714/95

DRsp Nr. 1996/20084

Gebührenermäßigung für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsverträgen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist

»1. Die Vorschrift des § 144 a KostO verweist auf die in § 144 KostO genannten Ermäßigungssätze mit der Folge, daß die dem Notar für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsgeschäften, an denen die Treuhandanstalt (ab 1.1.1995: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) beteiligt ist, zufließenden Gebühren sich um die in § 144 a und zusätzlich um die in § 144 genannten Gebührensätze ermäßigen.2. Die Fassung des § 144 a in der unter Nr. 1 vorgenommenen Auslegung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

KostO § 144 § 144a ;

Sachverhalt: