OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.02.2000
11 W 12/00
Normen:
ZPO § 91a § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 315
OLGReport-Karlsruhe 2000 279
OLGReport-Karlsruhe 2000, 279
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 432/99

Gebührenermäßigung bei Vergleich - Erstattung vorausgezahlter Gerichtsgebühren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 11 W 12/00

DRsp Nr. 2000/8851

Gebührenermäßigung bei Vergleich - Erstattung vorausgezahlter Gerichtsgebühren

»1. Die Gebühr der Nr. 1201 KVGKG ermäßigt sich nicht - auch nicht entsprechend - nach Nr. 1202 KVGKG, wenn die Parteien in der Hauptsache einen Vergleich schließen, die Kostenentscheidung aber nach § 91a ZPO dem Gericht überlassen wird.2. Der Kläger, der gegen den Beklagten die Erstattung von ihm vorausgezahlter Gerichtsgebühren begehrt, ist nicht beschwert, wenn ein zu hoher Betrag im Kostenfestsetzungsbeschluss als erstattungsfähig festgesetzt wird.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin im Kostenausgleich die dreifache Gebühr der GKG KV-Nr. 1201 angesetzt.