Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. November 1996 ist zulässig (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG) und begründet, da gemäß KV Nr. 1201 zu § 11 Abs. 1, 2 GKG eine 3,0-Verfahrensgebühr angefallen ist.
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth in seinem angefochtenen Beschluß vom 19. November 1996 nicht gemäß KV Nr. 1202, da keiner der dort genannten Ermäßigungstatbestände erfüllt ist.
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