OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2004 6 W 41/04
Normen:
InsO § 53 ; InsO § 55 ; BRAGO § 135 ; EinigungsV Anlage I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26 lit. a) Satz 2;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2005, 35
Rpfleger 2005, 165
ZInsO 2004, 1315
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 439/03 - 09.12.2003,
Gebührenermäßigung bei Prozessvertretung des Insolvenzverwalters einer im Beitrittsgebiet ansässigen GmbH
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 6 W 41/04
DRsp Nr. 2004/18890
Gebührenermäßigung bei Prozessvertretung des Insolvenzverwalters einer im Beitrittsgebiet ansässigen GmbH
1. Nach Anlage I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Maßgabe Nr. 26 lit. a) Satz 2 des Einigungsvertrages ermäßigen sich die Gebühren, wenn ein Rechtsanwalt vor einem Gericht im Beitrittsgebiet für einen Auftraggeber tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat.2. Ist Klagepartei ein Insolvenzverwalter, so ist bei der Frage, wer Auftraggeber ist, nicht auf die Person des Verwalters und dessen Wohnsitz, sondern nur auf den Sitz der Vermögensmasse des Schuldners abzustellen. Wenn auch die Vermögensmasse nicht Beteiligte des Prozesses ist, so wirkt sich die Kostentragungspflicht - und damit die Ermäßigung der Gebühren des Rechtsanwalts - doch alleine auf diese aus.
Normenkette:
InsO § 53 ; InsO § 55 ; BRAGO § 135 ; EinigungsV Anlage I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26 lit. a) Satz 2;
Entscheidungsgründe:
I.
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