OLG Hamburg - Beschluss vom 15.06.2001
8 W 155/01
Normen:
KVGKG Nr. 1202;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 20
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 265/00

Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach mehreren Anerkenntnissen

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 8 W 155/01

DRsp Nr. 2003/6833

Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach mehreren Anerkenntnissen

Die Gebührenermäßigung nach Nr. 1202 KVGKG tritt auch dann ein, wenn gegen den Beklagten mehrere Anerkenntnisurteile ergangen sind, der Kläger sodann die noch verbliebene Klage zurücknimmt, und das Gericht ohne streitige Verhandlung durch einen nicht begründeten Beschluß über die Kosten entscheidet (Abgrenzung zu OLG Hamburg, Beschl. v. 3. November 1999, 8 W 337/99, MDR 2000, 111).

Normenkette:

KVGKG Nr. 1202;

Gründe:

Nachdem die Kläger ihre Beschwerde zurückgenommen haben, ist nur noch über die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem über die Erstattungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gerichtskosten entschieden wurde, zu befinden. Das vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO zulässig. Es erweist sich auch als begründet.

Die Kläger haben DM 6.465,-- entsprechend einer dreifachen Gebühr als Vorschuss bei der Gerichtskasse eingezahlt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss geht - in Übereinstimung mit der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht - davon aus, dass es für die Berechnung der Gerichtskosten beim Ansatz der dreifachen Gebühr gemäß Nr. 1201 KV zum GKG sein Bewenden hat.