Nachdem die Kläger ihre Beschwerde zurückgenommen haben, ist nur noch über die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem über die Erstattungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gerichtskosten entschieden wurde, zu befinden. Das vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO zulässig. Es erweist sich auch als begründet.
Die Kläger haben DM 6.465,-- entsprechend einer dreifachen Gebühr als Vorschuss bei der Gerichtskasse eingezahlt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss geht - in Übereinstimung mit der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht - davon aus, dass es für die Berechnung der Gerichtskosten beim Ansatz der dreifachen Gebühr gemäß Nr. 1201 KV zum GKG sein Bewenden hat.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|