OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.07.2007
16 WF 106/07
Normen:
ZPO § 313a Abs. 2 ; GKG -KV Nr. 1311 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1874
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 256/05

Gebührenermäßigung bei einem Verbundurteil in Ehesachen bei Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nur zum Scheidungsausspruch

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2007 - Aktenzeichen 16 WF 106/07

DRsp Nr. 2008/10655

Gebührenermäßigung bei einem Verbundurteil in Ehesachen bei Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nur zum Scheidungsausspruch

»Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug von Ehesachen, bestimmten Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen ermäßigt sich auch dann gem. GKG KV Nr. 1311 Nr. 2 auf 0,5, wenn ein Verbundurteil wegen Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nur zum Scheidungsausspruch keine Begründung enthält, wohl aber zur Folgesache Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 2 ; GKG -KV Nr. 1311 Nr. 2;

Entscheidungsgründe:

I.