Die gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal(Pfalz) vom 02.02.2007 eingelegte Beschwerde des Kostenschuldners ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Landgerichts als Rechtsmittelgericht zum Oberlandesgericht ist statthaft.
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