OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.04.2007
4 W 25/07
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 Satz 3 § 66 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 372
OLGReport-Zweibrücken 2007, 472
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 2 S 320/06 - 02.02.2007,
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen C 58/06

Gebührenerhebung - mehrfache Verfahrensgebühr nach Trennung eines gegen mehrere Schuldner gerichteten Mahnverfahrens nach Widerspruchseinlegung?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 4 W 25/07

DRsp Nr. 2007/8689

Gebührenerhebung - mehrfache Verfahrensgebühr nach Trennung eines gegen mehrere Schuldner gerichteten Mahnverfahrens nach Widerspruchseinlegung?

»Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn ein gegen mehrere Schuldner gerichtetes Mahnverfahren nach Widerspruchseinlegung der Schuldner vom Prozessgericht ohne einen förmlichen Beschluss in mehrere Verfahren getrennt wird. Die Verfahrensgebühr darf in einem solchen Fall nicht mehrfach verlangt werden.«

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 Satz 3 § 66 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal(Pfalz) vom 02.02.2007 eingelegte Beschwerde des Kostenschuldners ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Landgerichts als Rechtsmittelgericht zum Oberlandesgericht ist statthaft.