OLG Hamm - Beschluss vom 16.09.2003
3 Ws 261/03
Normen:
BRAGO § 83 ; BRAGO § 84 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.04.2003

Gebührenbestimmung, Mittelgebühr, unbillig hohe Gebühr, Wahlverteidigergebühren

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 3 Ws 261/03

DRsp Nr. 2003/13486

Gebührenbestimmung, Mittelgebühr, unbillig hohe Gebühr, Wahlverteidigergebühren

Normenkette:

BRAGO § 83 ; BRAGO § 84 ;

Gründe:

I.

Die frühere Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 27.01.2003 von dem Vorwurf der Beihilfe zu einem schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31.01.2003 hat der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten, der ab dem 12.06.2001 zunächst als Wahlverteidiger tätig war und durch Beschluss der Strafkammer vom 22.06.2001 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, die Festsetzung von notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten in Höhe von 1.518,41 EURO beantragt. Mit Beschluss vom 17.04.2003 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Essen die der früheren Angeklagten gemäß §§ 467 StPO, 467 a StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 499,53 EURO festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der früheren Angeklagten vom 13.05.2003, mit der weiterhin die Festsetzung der ursprünglich beantragten Gebühren begehrt wird.