Gebührenbestimmung in mehreren gleichliegenden außergerichtlichen Vorverfahren
FG Köln, Beschluss vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 10 Ko 1701/99
DRsp Nr. 2004/15969
Gebührenbestimmung in mehreren gleichliegenden außergerichtlichen Vorverfahren
»1. Der jeweils niedrigere Ansatz der Geschäftsgebühr für die Vertretung in mehreren gleichliegenden außergerichtlichen Vorverfahren kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass durch den Ansatz der Höchstgebühr im Verfahren mit dem höchsten Streitwert der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sachen bereits ausreichend Rechnung getragen worden wäre (Abgrenzung zum Beschluss des FG Bremen vom 15.November 1993 292077E 2, EFG 1994, 313).2. Der Umfang der Tätigkeit in gleichliegenden Einspruchsverfahren rechtfertigt ungeachtet der Identität der Verfahrensweise und des Vortrags regelmäßig nicht die Unterschreitung der Mittelgebühr.«