KG - Beschluß vom 22.02.1999
1 AR 130/99
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1 § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 4114 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 262
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluß vom 14.01.1999 - (503) 64 Js 801/98 KLs (29/98),

Gebührenbestimmung des Verteidigers für die Teilnahme an Fortsetzungstagen der Hauptverhandlung

KG, Beschluß vom 22.02.1999 - Aktenzeichen 1 AR 130/99 - Aktenzeichen 5 Ws 82/99

DRsp Nr. 2004/9495

Gebührenbestimmung des Verteidigers für die Teilnahme an Fortsetzungstagen der Hauptverhandlung

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmen sich die Gebühren des Verteidiger u.a. auch nach dem Umfang der Strafsache. Dauern Fortsetzungstermine nur zwischen 1,25 und 1,5 Stunden, liegen sie erhebnlich unter dem Durchschnitt und rechtfertigen einen Gebührenansatz von lediglich 200 DM. 2. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil sich die Bewertung der Schwierigkeit der Sache als "leicht überdurchschnittlich" sich nur auf die Gebühr für den ersten Verhandlungstag,nicht auf die Bemessung der Gebühren für die Fortsetzungstage, auswirkt.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1 § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 4114 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe: