OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.06.2000
14 W 34/00
Normen:
BRAGO § 19 ; RVG § 11 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 66
AGS 2002, 175
MDR 2001, 57
OLGReport-Düsseldorf 2000, 388
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 92/99

Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 14 W 34/00

DRsp Nr. 2004/15109

Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bei teilweiser Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die von dem Mandanten zu zahlende Vergütung des Anwalts auf die Differenz zwischen der bezüglich der Angelegenheit im Ganzen geschuldeten Vergütung und der bezüglich des von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfassten Teils geschuldeten Vergütung beschränkt.

Normenkette:

BRAGO § 19 ; RVG § 11 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die nach §§ 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige "Erinnerung" der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß ist nach teilweiser Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 19 BRAGO zugunsten der Antragsteller gegen den Antragsgegner der Differenzbetrag zwischen der nach dem Gesamtstreitwert von 19.000 DM berechneten Wahlanwaltsvergütung und der Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert von 10.000 DM, für den Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, festgesetzt worden. Mit dem von ihnen eingelegten Rechtsmittel erstreben die Antragsteller stattdessen die Festsetzung des Differenzbetrages zwischen der nach dem Gesamtstreitwert berechneten Wahlanwaltsvergütung und der nach § 123 BRAGO aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dieses Begehren ist nicht gerechtfertigt.