Die nach §§ 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige "Erinnerung" der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß ist nach teilweiser Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 19 BRAGO zugunsten der Antragsteller gegen den Antragsgegner der Differenzbetrag zwischen der nach dem Gesamtstreitwert von 19.000 DM berechneten Wahlanwaltsvergütung und der Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert von 10.000 DM, für den Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, festgesetzt worden. Mit dem von ihnen eingelegten Rechtsmittel erstreben die Antragsteller stattdessen die Festsetzung des Differenzbetrages zwischen der nach dem Gesamtstreitwert berechneten Wahlanwaltsvergütung und der nach § 123 BRAGO aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dieses Begehren ist nicht gerechtfertigt.
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