KG - Beschluss vom 30.06.2009
9 W 161/08
Normen:
KostO § 156 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 545
KGReport 2009, 884
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 505/06

Gebührenansprüche des Notars bei Verlust der Erstausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde auf dem Postweg

KG, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 9 W 161/08

DRsp Nr. 2009/16760

Gebührenansprüche des Notars bei Verlust der Erstausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde auf dem Postweg

Zum Gebührenanspruch des Notars für die Zweitausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde nach Verlust der Erstausfertigung auf dem Postweg.

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 21.11.2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 08.10.2008 (82 T 505/06 und 82 T 746/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kostengläubiger.

3. Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 2.082,20 € festgesetzt

Normenkette:

KostO § 156 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind die Kostenberechnungen des Kostengläubigers und Beschwerdeführers (im Folgenden als Notar bezeichnet) vom 30.08.2006 betreffend die weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars zu den UR-Nr. 337/06 und UR-Nr. 432/06.