1. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 21.11.2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 08.10.2008 (82 T 505/06 und 82 T 746/08) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kostengläubiger.
3. Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 2.082,20 € festgesetzt
I. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind die Kostenberechnungen des Kostengläubigers und Beschwerdeführers (im Folgenden als Notar bezeichnet) vom 30.08.2006 betreffend die weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars zu den UR-Nr. 337/06 und UR-Nr. 432/06.
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