Gebührenansprüche des erstinstanzlichen Verkehrsanwalts
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 18 W 285/91
DRsp Nr. 2006/10066
Gebührenansprüche des erstinstanzlichen Verkehrsanwalts
»Der erstinstanzliche Verkehrsanwalt hat Anspruch auf eine Gebühr nach § 32 Abs. 1BRAGO für das Verhandeln mit dem Berufungskläger über die Durchführung der Berufung.«